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OFD Chemnitz 04.07.2005 S 2403a - 1/3 - St 21, NWB 30/2005 S. 236

Einkommensteuer | Zinsinformationsverordnung – Vordrucke

Am ist die Zinsinformationsverordnung in Kraft getreten. Die Finanzämter haben auf Antrag verschiedene Bescheinigungen auszustellen. Die entsprechenden Vordrucke können vom Steuerpflichtigen entweder beim Finanzamt angefordert oder über das Bundesamt für Finanzen unter www.bzst.de/Zinsinformat_verordnung/index.html abgerufen werden. In der Kurzinformation v. - S 2403a - 1/3 - St 21 NWB IAAAB-56870 erläutert die OFD Chemnitz die Vordrucke, die folgende Bezeichnungen haben: Nachweis der Unternehmensbesteuerung (ZIV 1), Bescheinigung OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ZIV 2), Bescheinigung Wohnsitz (ZIV 3), Bescheinigung Quellensteuer (ZIV 4).

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