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BVerwG 17.05.1995 11 C 2/94

Straßenverkehrsrecht; | Eignungsgutachten bei Busfahrern ab 50 Jahren

Die Straßenverkehrsbehörde ist berechtigt, wegen der mit fortschreitendem Alter verbundenen Wahrscheinlichkeit einer gewissen Leistungsminderung statt eines bloßen Eignungszeugnisses ein mit Gründen versehenes Eignungsgutachten zu verlangen, wenn ein Busfahrer ab 50 Jahre eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis beantragt. Dabei muß allerdings klargestellt sein, daß der Gutachtenauftrag keine umfassende medizinisch-psychologische Durchleuchtung und Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit zum Inhalt hat, sondern entsprechend seinem Anlaß begrenzt ist. Die behördliche Anordnung einer solchen Untersuchung kann aber dann zu weit gehen, wenn damit jedes andere Gutachten - z. B. eines einschlägig erfahrenen Arbeitsmediziners - von vornherein als Nachweis ausgeschlossen wird (

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