Oberfinanzdirektion Hannover - S 2221 - 261 - StO 235

Vorsorgeaufwendungen;
1. Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten;
2. Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Bezug: (BStBl 2004 II S. 709)(BStBl 2004 II S. 720)

  1. Der entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 106 EStR) entschieden, dass bei der Kürzung des den zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen ist, für den Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Dieses BFH-Urteil ist inzwischen mit einem ergänzenden  IV C 4 – S 2221 – 155/04 im BStBl 2004 I S. 848 veröffentlicht worden.

    Die Grundsätze des sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird auch auf H 106 – Zukunftssicherungsleistungen – Nr. 7 ESt-Handbuch 2004 hingewiesen.

  2. Mit hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 106 EStR) entschieden:

    Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Dieses BFH-Urteil ist ebenfalls inzwischen mit einem ergänzenden (a.a.O.) im BStBl 2004 I S. 848 veröffentlicht worden.

    Die Grundsätze des sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird auf H 106 – Zukunftssicherungsleistungen – Nr. 6 ESt-Handbuch 2004 hingewiesen.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2221 - 261 - StO 235

Fundstelle(n):
BAAAB-56868