OFD Frankfurt am Main - S 0170 A - 17 - St II 1.03

Abweichendes Wirtschaftsjahr bei steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff. AO

Nach den §§ 60 und 63 AO hat eine steuerbegünstigte Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und durch die Vorlage einer Vermögensaufstellung und eines Geschäfts- oder Tätigkeitsberichts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage der Unterlagen für zwei abweichende Geschäftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, gilt hinsichtlich eines abweichenden Wirtschaftsjahres folgendes:

  1. Bei steuerbegünstigten Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des HGB ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden (R 31 Abs. 2 KStR 2004).

  2. Für die Überprüfung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO und der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a Abs. 1 AO ist das Ergebnis des jeweiligen abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend (vgl. AEAO, Tz. 21 zu § 64 Abs. 3).

OFD Frankfurt am Main v. - S 0170 A - 17 - St II 1.03

Fundstelle(n):
NAAAB-56864