Wirtschaftliches Eigentum bei einem Ankaufsberechtigten
Leitsatz
Ein bebautes Grundstück ist bei der Einheitsbewertung auch dann einer GbR als Inhaber des daran bestehenden Erbbaurechts
und nicht dem Pächter als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dem Pächter ein erst später ausübbares Ankaufsrecht
bzgl. der ihm bislang noch nicht zustehenden Gesellschaftsanteile (33%) eingeräumt worden ist und daher der Ertrag des Erbbaurechts
zum Feststellungszeitpunkt teilweise einem weiteren Beteiligten zusteht.
Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG (gemeinnützige Verwendung) setzt bei einem Grundstück
im Erbbaurecht dessen Zurechnung zu einem gemeinnützigen Rechtsträger voraus. Eine ausweitende Analogie auf Fälle der entgeltlichen
Verpachtung an einen gemeinnützigen Rechtsträger ist mit dem Charakter der Objektsteuer nicht vereinbar.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 421 Nr. 7 EFG 2005 S. 1248 Nr. 16 FAAAB-56764
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2005 - 11 K 3234/03 BG
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