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OFD Düsseldorf 30.06.2005 S 3014b - 5 St 235, NWB direkt 29/2005 S. 9

Feststellung der Grundbesitzwerte für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Grundbesitzwerte i. S. des § 138 BewG sind gesondert, ggf. auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Eine Feststellung eines Grundbesitzwerts ist nur dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Anfrage der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle oder der Grunderwerbsteuerstelle vorliegt. In der Verfügung der OFD Düsseldorf wird zu folgenden Punkten Stellung genommen: Feststellungsverfahren, Zuwendung durch Vermächtnis, Ermittlung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Ermittlung von Grundbesitzwerten im Wege der Amtshilfe und Nachholung der Feststellung eines Grundbesitzwerts.

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