Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze
Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Entrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Daher sind derartige Leistungen nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig ist, s. Abschnitt 100 UStR 2005.
Im Rahmen der Überarbeitung der UStR wurde Abschnitt 100 Abs. 2 UStR, in dem die üblicherweise eng verbundenen Umsätze aufgeführt werden, nach den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie geändert. Herausgenommen wurden
die Lieferungen zusätzlicher Getränke an Patienten und Heimbewohner (Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 4 UStR 2000);
die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal (Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 5 UStR 2000);
die Überlassung von Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung (Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 6 UStR 2000).
Diese Leistungen gehören ab dem nicht mehr zu den eng verbundenen Umsätzen der Krankenhäuser und ähnlicher Einrichtungen und sind daher umsatzsteuerpflichtig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass diese Leistungen in Abschnitt 100 Abs. 3 UStR 2005 nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Die dortige Aufzählung von Leistungen, die zu den nicht eng verbundenden Umsätze gehören, ist lediglich beispielhaft.
Abgrenzungsfälle
(ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt 100 Abs. 2 u. 3 UStR 2005)
1. Beherbergung und Beköstigung von Patienten, Begleitpersonen und Besuchern
Die Beherbergung und Verpflegung von Patienten und deren ärztlich verordnete Begleitperson fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG. Voraussetzung für den Status als ärztlich verordnete Begleitperson ist, dass diese an der Versorgung der Patienten beteiligt ist und ihre Anwesenheit für die Behandlung oder den Behandlungserfolg medizinisch notwendig oder – z.B. bei Kindern bis zu 14 Jahren und bei Schwerbehinderten – medizinisch zweckmäßig ist (vgl. R 82 EStR 2003 mit Verweisung auf R 82 (Abs. 2 Nr. 2) EStR 1999).
Die Beherbergung und Verpflegung von Besuchern und Gästen gehört nicht zu den typischen Leistungen von Klinikbetrieben und fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG, s. a. Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 1 UStR 2005.
2. Abgabe von Arzneimitteln
Durch die Änderung des Apothekengesetzes und durch das GKV – Modernisierungsgesetz wurde die Berechtigung der Krankenhäuser, Medikamente über ihre Krankenhausapotheken zu beschaffen, erheblich erweitert. Außerdem dürfen Krankenhausapotheken unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Krankenhäuser und Einrichtungen sowie ambulant versorgte Patienten beliefern. Zur Frage, ob diese Umsätze unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG fallen, wurde Abschnitt 100 Abs. 3 Nrn. 2, 3 und 4 der Umsatzsteuerrichtlinien neu gefasst. Die Leistungen sind hiernach keine eng verbundene Umsätze der Klinikbetriebe und damit steuerpflichtig.
3. Weitere Leistungen, die ab dem nicht den eng verbundenen Umsätzen zugerechnet werden können:
Lieferungen von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung
Betrieb einer Kindertagesstätte (Betreuung von Kindern von Arbeitnehmern)
4. Gestellung von Personal
Steuerfrei sind die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser u. ä. an andere Einrichtungen dieser Art (s. Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 9 UStR 2005). Ein eng verbundener Umsatz kann auch bei der Gestellung von Personal an niedergelassene Ärzte vorliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leistung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist und nicht dafür bestimmt ist, dem Krankenhaus zusätzlich Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von Mehrwertsteuer unterliegenen gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). Nicht steuerbefreit sind dagegen die Personalgestellungen durch Krankenhäuser an eine Laborgemeinschaft (das Az. V R 35/02 – führt nicht zu einer Änderung dieses Grundsatzes, weil es einen speziell gelagerten Einzelfall betrifft), sowie die Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an eine Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers.
5. Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten
Die Nutzungsüberlassung von medizinisch-technischen Geräten durch Krankenhäuser an andere Krankenhäuser und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung ist als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz zu beurteilen, wenn es sich bei diesen Geräten um Großgeräte handelt. Die mit der Überlassung dieser Großgeräte einhergehende Gestellung von medizinischem Hilfspersonal ist als Nebenleistung zur Geräteüberlassung ebenfalls steuerfrei, S. Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 5 UStR 2005.
Als Großgeräte i.S. dieser Regelung gelten:
Linkskatheter-Messplätze (LHM)
Computer-Tomographie-Geräte (CT)
Magnet-Resonanz-(= Kernspintomographie-) Geräte (MR)
Positronen-Emissions-Tomographie-Geräte (PET)
Hochvolttherapie-Geräte: Linearbeschleuniger (LIN) und Telecobalt-Geräte (CO)
Geräte zur extrakorporalen Stoßwellen-Lithotripsie (LIT):
Nierenlithotripter (NIL) und Gallenlithotripter (GAL)
Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)
OFD Hannover v. - S 7172 - 9 - StO 181
Fundstelle(n):
UR 2006 S. 365 Nr. 6
CAAAB-56577