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Öffentlicher Dienst; | Erteilung bzw. Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte (§ 70 BAT)
Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer schriftlich abzumahnen und die Abmahnung zur Personalakte zu nehmen, ist kein Anspruch i. S. des § 70 Abs. 1 BAT und unterliegt damit nicht der sechsmonatigen Ausschlußfrist. Entsprechend verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ebenfalls nicht innerhalb dieser Frist; der Entfernungsanspruch entsteht vielmehr immer wieder neu, solange sich die Abmahnung in der Personalakte befindet ( unter Aufgabe von , EzBAT § 70 BAT Nr. 28).