BFH Beschluss v. - VI B 93/04

Auf Auslandstätigkeit eines beamteten Reservisten entfallende Aufwendungen als Werbungskosten

Gesetze: EStG §§ 9, 3c, § 3 Nr. 64

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Danach sind die Zulassungsgründe „darzulegen”. Dies bedeutet auch, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinander setzen muss; sie muss ferner erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1997, 3328; , NJW 2005, 1214; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 133 Tz. 14; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 31 ff.; Lange, Der Betrieb 2001, 2312; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 312). Dies erscheint im Streitfall zweifelhaft.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des FA kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a) Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823) im Einzelnen ausgeführt, die vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen seien (nach Verrechnung mit einschlägigen Erstattungsbeträgen) im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen (Auslandsverwendungszuschläge) zu den Gesamteinnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit aufzuteilen (vgl. auch , BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827; vom VI R 25/00, BFH/NV 2002, 1290; vom VI R 40/02, nicht veröffentlicht —n.v.—). Es hat ausführlich dargelegt, die anlässlich der Auslandseinsätze des Klägers angefallenen Kosten seien nicht nur den steuerfreien Auslandsverwendungszuschlägen (§ 58a des Bundesbesoldungsgesetzes —BBesG— i.V.m. § 8f des Wehrsoldgesetzes) zuzuordnen, sondern stünden auch mit den Dienstbezügen des Klägers im Zusammenhang. Eine ausschließliche Zuordnung der bezeichneten Kosten zu den steuerfreien Einnahmen (Auslandsverwendungszuschläge) lasse sich nicht feststellen. Diese Rechtsausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Wie der Senat bereits im Beschluss vom VI B 179/04 (n.v.) entschieden hat, stellt der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG einen nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellten Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) dar. Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendung im Inland zustehenden Bezügen gezahlt (§ 58a Abs. 4 Satz 1 BBesG). Der Zuschlag ist demnach Teil der normalen Dienstbezüge.

Entgegen der Auffassung des FA kann der Kläger folglich insbesondere nicht mit einem Wehrpflichtigen verglichen werden, der ausschließlich einen nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Wehrsold bezieht und dessen Aufwendungen deshalb insgesamt der Vorschrift des § 3c EStG unterliegen.

c) Das FA verkennt im Übrigen, dass die Finanzverwaltung in neueren Verwaltungsanweisungen bei vergleichbaren Fällen selbst davon ausgeht, dass die auf eine Auslandstätigkeit entfallenden Ausgaben, die —wie im Streitfall— nicht eindeutig den steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen zugeordnet werden können, nach den o.a. Maßstäben anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. , Finanz-Rundschau 1998, 908; , Steuererlasse in Karteiform —StEK—, Einkommensteuergesetz, § 9 Nr. 775).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1555 Nr. 9
HAAAB-56545