BFH Beschluss v. - II B 113/04

Abzug streitiger Schulden bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

Gesetze: BewG § 103

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (, BFH/NV 2003, 1065). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom III B 164/01, BFH/NV 2002, 1028; vom X B 121/01, BFH/NV 2003, 934, und vom VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524). Daran fehlt es im Streitfall.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der für Feststellungszeitpunkte vor dem geltenden Rechtslage sind Schulden, über deren Grund oder Höhe am Bewertungsstichtag ein Rechtsstreit schwebt, in der Vermögensaufstellung mit ihrem nach endgültiger Entscheidung des Rechtsstreits feststehenden Wert anzusetzen (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 155, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs; vom III R 124/67, BFHE 101, 422, BStBl II 1971, 375, und vom III R 23/73, BFHE 114, 252, BStBl II 1975, 322, unter 2.; ebenso zum Ansatz von Forderungen , BFH/NV 1997, 550, m.w.N.).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsprechung umstritten ist. Die von ihr angeführten Entscheidungen (, BFHE 152, 226, BStBl II 1988, 430; vom VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, und vom IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375) und Literaturstimmen betreffen ausschließlich die Behandlung in der Steuerbilanz. Die insoweit geltenden Vorschriften, insbesondere die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, hier i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 des HandelsgesetzbuchsHGB—), können bei der Einheitsbewertung jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Hier geht es nicht um die Besteuerung nach dem Erfolg eines Zeitabschnitts, sondern um die Besteuerung eines Stichtagsvermögens (, BFHE 56, 91, BStBl III 1952, 37; vom III 345/57 S, BFHE 70, 222, BStBl III 1960, 83, und vom II R 38/95, BFH/NV 1998, 566; ebenso zur Abgrenzung aus Sicht des Ertragsteuerrechts , BFHE 66, 281, BStBl III 1958, 109).

2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) zuzulassen sei. Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (, BFH/NV 2005, 159), die hier indes nicht erfüllt sind.

3. Welchen Revisionszulassungsgrund die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Urteil verstoße gegen das (BFHE 116, 43, BStBl II 1975, 657), geltend machen will, ist nicht erkennbar. Die ordnungsmäßige Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO; zu den Darlegungsanforderungen vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 156) würde jedenfalls schon daran scheitern, dass die bezeichnete BFH-Entscheidung den von der Klägerin benannten Rechtssatz „In späteren Jahren ergangene Entscheidungen sind für diese Fragen nicht automatisch mit Rückwirkung auf den vergangenen Stichtag zu beurteilen” nicht enthält. Hinsichtlich der sonstigen Zitate aus dieser Entscheidung benennt die Klägerin keinen davon abweichenden Rechtssatz aus dem Urteil des Finanzgerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1500 Nr. 9
EAAAB-56533