Bei der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Grundgedanke der Vorschrift zu berücksichtigen, die Erträge aus der
bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der GewSt zum Zwecke der Gleichbehandlung mit solchen Stpfl. freizustellen,
die lediglich Grundstücksverwaltung betreiben.
Der Begriff der „ausschließlichen” Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist einschränkend auszulegen. Eine völlig unwesentliche
und damit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu vernachlässigende Nebentätigkeit ist für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift
unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1289 Nr. 16 EAAAB-56439
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.04.2005 - 9 K 332/00
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