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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2209/02 EFG 2005 S. 297 Nr. 4

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1

Atypisch stille Gesellschaft im Finanzrechtsstreit

Leitsatz

1. Klagebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die einheitliche Feststellung der Einkünfte steht nicht der atypisch stillen Gesellschaft als Innengesellschaft, sondern idR dem Inhaber des Handelsgeschäftes oder dem atypisch stillen Gesellschafter zu.

2. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung müssen bei der atypisch stillen Gesellschaft vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1379 Nr. 22
EFG 2005 S. 297 Nr. 4
WAAAB-56433

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2004 - 1 K 2209/02

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