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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 513/03

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3, InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 2

Für Investitionszulage maßgeblicher Zeitpunkt der Beendigung der Bauarbeiten bei umfassenden Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäude über mehrere Jahre

Investitionszulage 2001

Leitsatz

Grundsätzlich ist bei Erhaltungsarbeiten an einem Mietwohngebäude zur Bestimmung des für die Investitionszulage maßgeblichen Beendigungszeitpunktes jede Maßnahme getrennt zu betrachten. Ein Bündel von Erhaltungsmaßnahmen ist investitionszulagenrechtlich aber dann als einheitlicher Vorgang zu bewerten, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind. Die Wertung als einheitliche Baumaßnahme setzt keinen sachlichen (bautechnischen) Zusammenhang der Einzelmaßnahmen voraus (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 2003, S. 218).

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1270 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2175
SAAAB-56417

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.02.2005 - 5 K 513/03

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