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BFH 23.02.2005 XI R, NWB direkt 28/2005 S. 4

Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen

Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu. Ob der Steuerpflichtige „zum Personenkreis” des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, bestimmt sich bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern nach ihren im Veranlagungszeitraum bestehenden Beteiligungsverhältnissen und der ihnen jeweils zugesagten Altersversorgung. Die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Altersversorgung schließt die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs nicht aus.

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