BFH Beschluss v. - VI B 35/04

Anfertigung der Einkommensteuererklärung als außerberufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, §§ 9, 12

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor.

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. u.a. , BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 52). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

Die nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu klärenden Fragen,

· ob die Anfertigung einer Steuererklärung im häuslichen Ar- beitszimmer eine außerberufliche Nutzung darstelle, die dem Abzugs- und Aufteilungsverbot gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfalle, und

· ob die Nutzung des Arbeitszimmers für diesen Zweck als Steuerberatungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab- ziehbar sei,

sind danach nicht klärungsbedürftig.

a) Das FG ist unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abziehbar sind, wenn dieses nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Grund dafür ist —wie das FG zutreffend dargelegt hat— das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die nicht nur unerheblich privat mitveranlasst sind und bei denen sich private und berufliche Veranlassung nicht leicht und zweifelsfrei trennen lassen (vgl. u.a. , BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

Das FG hat die vom Kläger für die steuerliche Fortbildung und die Anfertigung der Steuererklärung aufgewandte Zeit zu Recht nicht als berufliche Nutzung angesehen. Denn beides gehörte —wovon offenbar auch der Kläger ausgegangen ist— nicht zu seinen beruflichen Aufgaben. Die außerberufliche Nutzung des Arbeitszimmers war —wie das FG zutreffend angenommen hat— nicht von untergeordneter Bedeutung, weil sie nach eigenen Angaben des Klägers mindestens 16 % der gesamten Nutzung ausmachte.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG vom Fehlen eines objektiv nachprüfbaren Aufteilungsmaßstabes ausgegangen ist. Zu Recht hat es auf die unterschiedlichen Schätzungen des Klägers und in diesem Zusammenhang auf das Fehlen nachprüfbarer Maßstäbe verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt in solchen Fällen eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (Urteil vom VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, m.w.N.).

Auf die Frage, ob bei Vorliegen entsprechender Tagebuchaufzeichnungen etwas anderes gelten könnte, kommt es —entgegen der Auffassung der Kläger— im Streitfall schon deshalb nicht an, weil derartige Aufzeichnungen unstreitig nicht vorlagen. Die von den Klägern gestellte Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig.

b) Nicht klärungsbedürftig ist auch die Frage, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Zwecke der Einkommensteuererklärung (einschließlich der steuerlichen Fortbildung) zu den Steuerberatungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört. Das FG hat die Frage verneint, weil die Raumkosten —ebenso wie bei einer Anfertigung der Steuererklärung im privaten Wohnzimmer— nicht aufgewandt werden, um die Steuererklärung anfertigen zu können. Da die Frage offensichtlich so zu beantworten ist, wie im angefochtenen Urteil geschehen, fehlt es auch insoweit ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit. Im Übrigen stellt sich auch diese Frage nur, wenn eine solche Nutzung von nicht untergeordneter Bedeutung ist, weil sich andernfalls keine Auswirkungen auf die Abziehbarkeit der Arbeitszimmerkosten ergeben.

2. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Denn dafür ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich dabei voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. u.a. , BFH/NV 2004, 493).

Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich vorliegend —entgegen ihrer Auffassung— nicht, dass „das Finanzgericht hätte erkunden müssen, welche Zeit für die Erstellung auf die verschiedenen Einkunftsarten entfällt”. Denn nach der Rechtsauffassung des FG kam es darauf nicht an. Im Übrigen hat es seiner rechtlichen Beurteilung die vom Kläger selbst vorgetragenen Werte zugrunde gelegt. Hieran ändert nichts, dass die Kläger nunmehr von noch geringeren Werten ausgehen.

b) Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (, BFH/NV 2004, 1666). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Es ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, und , BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, unter II.2.a der Gründe).

Im Streitfall hatte bereits der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den von den Klägern begehrten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers wegen des Umfangs der privaten Nutzung versagt. Der Kläger hat danach im Laufe des Verfahrens seine diesbezügliche Schätzung des Nutzungsumfangs vermindert. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nach Aktenlage keine Rede sein. Ein schriftlicher Hinweis des Gerichts auf das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG war deshalb —unabhängig davon, welche Auffassung der Berichterstatter zunächst vertreten hatte— nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1549 Nr. 9
HAAAB-56088