Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für EDV. Seit 1982 ist sie auf Reitturnieren für die Meldestelle der jeweiligen Reitvereine tätig. Dafür erhielt sie folgende Zahlungen:
1995 ... DM
1996 ... DM
1997 ... DM
1998 ... DM
1999 ... DM
2000 ... DM
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) sah hierin Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin und änderte die gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Die Einsprüche und die anschließende Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, den Zahlungen stünden nicht steuerbare oder jedenfalls nach § 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993 und 1999 (UStG) steuerfreie Leistungen gegenüber, hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Abweichung der Vorentscheidung von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt.
Außerdem beantragt die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 2000 (Verfahren V S 1/05).
II. 1. Die Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision und wegen Aussetzung der Vollziehung werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden.
2. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach Nr. 2 der Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt auch wegen einer Divergenz der Vorentscheidung zu Entscheidungen des BFH in Betracht. Eine derartige Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des BFH abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 140/89, BFHE 163, 204, 206, BStBl II 1991, 309, 310; vom X B 88/02, BFH/NV 2003, 170).
Die Klägerin hat die behauptete Divergenz nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Die Behauptung, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH im Ergebnis abgewichen, reicht regelmäßig nicht aus.
a) Nach dem (BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773) kann die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft, die von einem Ratsmitglied ausgeübt wird, als ehrenamtliche Tätigkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1980 steuerfrei sein.
Nach dem (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) kann ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Genossenschaft eine ehrenamtliche Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1967 ausüben.
Nach dem (BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384) üben Schätzer, die nach § 27 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse i.d.F. vom bestellt sind, ihre Sachverständigentätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Klägerin geht zwar auf die Begründung der Urteile in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773 und in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 ein, ohne aber deutlich zu machen, worin die Abweichung gegenüber der Vorentscheidung liegen soll. Sie berücksichtigt nicht, dass das FG seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt hat, dass die Klägerin für eine Vielzahl von Vereinen tätig war, zu denen sie keine weitere Beziehung als die vereinbarte Meldetätigkeit hatte.
b) Das (BFH/NV 2004, 1298) betraf einen gemeinnützigen Verein. Nach ihm ist das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verein nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993 ermäßigt zu besteuern, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 65 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erbracht werden und nicht umsatzsteuerfrei sind. Dabei können sich „Einrichtungen ohne Gewinnstreben” vor dem FG unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen.
Da die Klägerin keine Körperschaft i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG und keine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG ist, scheidet eine Abweichung der Vorentscheidung gegenüber dem Urteil in BFH/NV 2004, 1298 von vornherein aus. Jedenfalls ist die Abweichung nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Wird ein die Klage abweisendes Urteil des FG, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch den BFH nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mithin in einem Revisionsverfahren geprüft werden kann (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 915).
Dies ist aus den oben (2.) wiedergegebenen Gründen nicht der Fall.
Fundstelle(n):
DAAAB-56085