ZIV § 9

Abschnitt 2: Datenübermittlung [1]

§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern [2]

(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. 2Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht.

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JAAAB-55610

1 Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1692) mit Wirkung v. 25. 6. 2005.

2 Anm. d. Red.: § 9 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2809) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1692) mit Wirkung v. .