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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 14.06.2005 34 - S 3811 - 035 - 25199/05, NWB 26/2005 S. 209

Schenkungsteuer | Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände

Der Herausgabeanspruch der Treugebers ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch i. S. von R 92 Abs. 2 ErbStR handelt. Bei der Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden. Der Herausgabeanspruch, z. B. bei einer Kommanditbeteiligung, stellt keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar, so dass sein Erwerb nicht als begünstigtes Vermögen i. S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1, § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG behan...

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