Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Vereinbarung von Abfindungsbeträgen im Erbfall
Leitsatz
Verzichten die nach einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit Pflichtteilsklausel als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge
gegen Vereinbarung einer erst mit dem Anfall des Schlusserbes fälligen Abfindungszahlung auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche
gegenüber dem überlebenden Ehegatten, so können sie die hieraus resultierende Erblasserschuld nicht nachlassmindernd vom Schlusserbe
abziehen, da in der Fälligkeitsbestimmung auf den Zeitpunkt des Zusammentreffens von Recht und Verbindlichkeit ein nicht durch
außersteuerliche Gründe gerechtfertigter Gestaltungsmissbrauch liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-55203
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2005 - 4 K 247/03 Erb
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