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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 40/04 EFG 2005 S. 1191

Gesetze: EStG 1990 § 15 Abs. 2

Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft durch Sanierung eines historischen Gebäudes

Zweckbestimmung des Gebäudes

Leitsatz

1. Eine Personengesellschaft (hier GbR) erfüllt ohne weiteres den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn das Handeln mit Grundstücken durch den – ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten – Gesellschaftszweck gedeckt ist. Ist aber der Zweck der Gesellschaft auf den Handel mit Grundstücken gerichtet, kann sich der einzelne Gesellschafter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen.

2. Die Sanierung eines historischen (Schloss-)Gebäudes zum Zwecke der Veräußerung entspricht dem Bild des „typischen” produzierenden Unternehmers/Bauträgers, der eigeninitiativ tätig wird und Produktionsfaktoren – eigene Arbeitsleistung, Eigenkapital, Fremdkapital, Leistungen Dritter – zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt. Eine solche Tätigkeit, in deren Verlauf der Marktwert des für 60.000 DM erworbenen Objekts auf über 2 Mio. DM gesteigert wird, erfüllt unabhängig von der Drei-Objekt-Grenze und auch bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Verkauf noch nicht stattgefunden hat, den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels.

3. Das Gericht war im Streitfall der Überzeugung, dass das Gebäude – wie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen – von Anfang an zur Veräußerung bestimmt war. Es folgte nicht dem Vortrag der Gesellschafter, dass diese Vertragsfassung auf einem Irrtum basierte und das Objekt – wie in einer späteren Fassung des Gesellschaftsvertrages ausgeführt – eigentlich zur Vermietung bestimmt gewesen sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 4
EFG 2005 S. 1191
EFG 2005 S. 1191 Nr. 15
BAAAB-55199

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.04.2005 - 11 K 40/04

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