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NWB direkt Nr. 25 vom Seite 4

Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks bei Vorsorgeaufwendungen

Auch Kürzung des Vorwegabzugs umfasst?

Nach dem sind Vorläufigkeitsvermerke - wie auch Verwaltungsakte - so auszulegen, wie der Adressat sie verstehen muss. Wörtlich: „Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen”. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen auch die Fragen der Kürzung des Vorwegabzugs. Damit weicht das FG Baden-Württemberg von einer höchstrichterlichen und einem darauf beruhenden BMF-Schreiben ab.

Begründung: Bei Wirksamwerden der vorläufigen Steuerfestsetzung war anders als beim vom BFH entschiedenen Fall bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Außerdem vertrag das beklagte Finanzamt im Verfahren vorübergehend die Auffassung, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch die im Streit stehende Frage erfasse.

Die neue Rechtsprechung des BFH zur Kürzung des Vorwegabzugs setzt das um. Danach wird anders als bisher üblich eine Kürzung nicht mehr vorgenommen, wenn ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worde...

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