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FG München 23.02.2005 9 K 1119/04, NWB direkt 25/2005 S. 6

Eigene Einkünfte und Bezüge eines Kinds

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kinds für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ist der Jahresgrenzbetrag um die Monate bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahrs zu kürzen. Die Einkünfte des Kinds, die auf diese Kürzungsmonate entfallen, bleiben damit außer Betracht. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kinds für den nach Vollendung des 18. Lebensjahrs maßgebenden Zeitraum können nur Werbungskosten berücksichtigt werden, die in diesem Zeitraum angefallen sind. Eine zunächst auf das ganze Kalenderjahr bezogene Berechnung der eigenen Einkünfte und eine erst daraufhin erfolgende Zwölftelung der Einkünfte widerspräche der im Kindergeldrecht notwendigen Aufspaltung eines steuerlichen Veranlagungszeitraums in mehrere...

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