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NWB Nr. 25 vom Seite 2101

Besteuerung von NATO-Truppenmitgliedern

Steuerliche Folgen einer Eheschließung mit einem Nicht-Truppenmitglied

Jürgen Heidenreich

Auch nach einem weitgehenden Abzug der NATO-Truppen aus der Bundesrepublik Deutschland sind noch zahlreiche Truppenteile, Soldaten und deren ziviles Gefolge sowie das technische Fachpersonal in Deutschland verblieben. Durch Heirat eines ausländischen Soldaten geraten die sich in Deutschland aufhaltenden Ehegatten, die zunächst nichts mit den NATO-Truppen zu tun hatten, in interessante steuerliche Fragestellungen. Diesen Fragestellungen wird hier anhand von Beispielen nachgegangen.

1. Rechtsstellung der eigentlichen Truppenangehörigen

Die Rechtsstellung der Mitglieder der NATO-Truppen ist vor allem im NATO-Truppenstatut (BGBl 1961 II S. 1183, 1190) sowie im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1961 II S. 1183), geändert durch das Abkommen v. (BGBl 1994 II S. 2594, 2598), geregelt. In diesen Abkommen haben das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Kanada, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika die Rechtsstellung der Truppenmitglieder in Deutschland festgelegt.

Art. I Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts enthält dabei wichtige Definitionen. So umfasst der Ausdruck

  • „Truppe” das zu den La...

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