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BVerfG 07.06.2005 1 BvR 1508/96, NWB 25/2005 S. 203

Unterhaltsrecht | Keine Darlehensaufnahme zum Unterhalt der pflegebedürftigen Mutter

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch §§ 90, 91 BSHG, die die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen, die dem Hilfeempfänger im Zeitraum der Hilfeleistung zustehen, gehen von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Das Angebot eines Sozialhilfeträgers, mit Hilfe eines gewährten Darlehens einschließlich der Bestellung einer Grundschuld einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich zu begründen, verletzt die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit und läuft zudem dem Sozialstaatsgebot zuwider, das fordert, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um...

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