BFH Beschluss v. - XI B 245/03

Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teils unzulässig teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfasst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenüber gestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom X B 26/87, BFH/NV 1988, 239, und vom VII B 238/03, nicht veröffentlicht).

Eine Abweichung von dem (BFH/NV 2000, 1462) ist nicht gegeben. Nach dieser Entscheidung trifft den Steuerpflichtigen keine Pflicht, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft seines Privatvermögens zu führen. Infolgedessen könne von einem ungeklärten Vermögenszuwachs nur dann ausgegangen werden, wenn mit Hilfe einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung nachgewiesen werden könne, dass die auf einem Privatkonto eingezahlten Beträge nicht aus den sog. ungebundenen Entnahmen oder aber aus anderen versteuerten oder steuerbefreiten Einkunftsquellen stammen könnten.

Zwar hat das FG nicht auf die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) erstellte Geldverkehrsrechnung zurückgegriffen, sondern in erster Linie den internen Betriebsvergleich zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht und diesen nicht durch Angaben des Klägers zu seinem Privatvermögen als widerlegt angesehen. Die Ausführungen im zitierten Urteil des III. Senats sind jedoch nur beiläufig, so dass eine Abweichung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 62). Nach dem vom III. Senat in Bezug genommenen Urteil des I. Senats ist im Übrigen nur bei ordnungsmäßiger Buchführung eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung zur Feststellung des ungeklärten Vermögenszuwachses erforderlich.

Eine Abweichung ist auch insoweit nicht gegeben, als nach dem Urteil in BFH/NV 2000, 1462 keine täglichen Feststellungen hinsichtlich des Kassenbestandes zu treffen seien. Notwendig ist aber auch nach dieser Entscheidung, dass die Eintragungen in das Kassenbuch täglich vorgenommen werden.

Schließlich besteht kein Widerspruch zu dem (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732). Kann die Herkunft eines bestimmten Vermögens (Sparguthaben) eines Steuerpflichtigen nicht aufgeklärt werden, so ist nach dieser Entscheidung, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsmäßig ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufgeklärtheit des Sachverhaltes zu tragen hat. Abgesehen davon, dass im Streitfall die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, hat das FG keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat im Hinblick auf das Fehlen der Belege über die Bareinnahmen die Schätzung des FA nach Maßgabe eines inneren Betriebsvergleichs für zutreffend gehalten.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler i.d.S. sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln).

Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. In der mündlichen Verhandlung vom hat der Kläger beantragt, die Herren…bezüglich der Schmuckverkäufe als Zeugen zu vernehmen. Das FG hat die Nichtvernehmung damit begründet, dass es bezüglich der Schmuckverkäufe dem Vortrag des Klägers gefolgt sei. Das Urteil kann mithin nicht auf der Nichtvernehmung der Zeugen beruhen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Entscheidung des FG nicht an fehlenden Entscheidungsgründen. Der Tatbestand des § 119 Nr. 6 FGO liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Streitpunkte nicht berücksichtigt sind; das ist nicht der Fall bei einer nur lückenhaften Begründung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 23, 23a, 24, § 115 Rz. 86). Nur wenn nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren, ist ein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO gegeben.

4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 27; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm diese Möglichkeit verschlossen war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1346 Nr. 8
FAAAB-54849