BMF - IV C 1 -S 2402 a - 23/05 BStBl 2005 I 716

Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom – IV C 1 – S 2000 – 352/04 – folgendermaßen geändert:

  1. Randziffer 13 wird wie folgt gefasst:

    13 Ist bei der Konto– oder Depotführung eine andere Person als der Konto– oder Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 S. 2 GwG).”

  2. Randziffer 17 wird wie folgt gefasst:

    17 b) Nach dem begründete Vertragsbeziehungen

    Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem eingegangen bzw. getätigt werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Land liegt, das der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Ist die Anschrift nicht im Pass oder amtlichen Personalausweis eingetragen, sind hilfsweise andere beweiskräftige Dokumente heranzuziehen.

    Hierfür bieten sich als Möglichkeiten der Überprüfung beispielhaft an: Nachprüfung im Wählerverzeichnis, Nachfrage bei einer Kreditauskunftei, Bitte um Vorlage einer Strom–, Gas– oder Wasserrechnung, eines lokalen Steuerbescheids, eines Bank– oder Bausparkassen–Kontoauszuges oder auch Nachschlagen in einem örtlichen Telefonbuch.”

  3. Randziffer 19 wird wie folgt gefasst:

    19 c) Besonderheiten bei Wohnsitz in einem Drittstaat

    Gibt eine Person mit einem in der EU ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis an, in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) ansässig zu sein, muss dies durch einen Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz belegt werden, der von der zuständigen Behörde dieses Drittstaates ausgestellt wurde. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, gilt der Wohnsitz als in dem EU–Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde (§ 3 Abs. 2 S. 6 ZIV).”

  4. Die Randziffern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

    „5. Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV)

    40  Der materielle Zinsbegriff der Zinsinformationsverordnung entspricht dem Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 mit Ausnahme von dessen Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Da die Zinsrichtlinie die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt lässt, sind die Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht erfasst.

    5.1 Definition der Zinsen

    Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen:

    41 Nr. 1: gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen. Die Art der Besicherung und ein Gewinnbeteiligungsrecht haben keine Bedeutung. Zuschläge für verspätete Zahlungen gehören nicht dazu.

    Hierunter fallen insbesondere Zinsen mit Prämien und Gewinnen aus von der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand begebenen Anleihen (z.B. in Deutschland von der Deutschen Telekom AG ausgegebene Anleihen oder vom Bund herausgegebene Bundesobligationen).

    Zinsen aus Tafelgeschäften fallen unter den Begriff der Zinszahlung.”

BMF v. - IV C 1 -S 2402 a - 23/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 716
PAAAB-54824