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FG Bremen Urteil v. - 2 K 179/04 (1) EFG 2005 S. 1600 Nr. 20

Gesetze: EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 7g Abs. 7 S. 2, EStG 1997 § 7g Abs. 5, EStG 1997 § 4a, EStDV 1997 § 8b

Einkünfte eines Krankenhausarztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit als freiberufliche Einkünfte

Existenzgründereigenschaft einer Freiberufler-GbR

Fünfjahreszeitraum

kein Gewinnzuschlag bei Rückgängigmachung einer unberechtigt gebildeten Rücklage für Existenzgründer

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

Leitsatz

1. Ein Krankenhausarzt, der neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit eine Notfalldiensttätigkeit wie ein Angehöriger eines freien Berufs ausübt, nämlich eigenverantwortlich und frei von solchen Weisungen, die über das Maß von (auch) bei der Beauftragung von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen üblichen Rahmenanweisungen hinausgingen, bezieht aus dieser Nebentätigkeit freiberufliche Einkünfte.

2. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei der erforderlichen Gesamtwürdigung, dass der Beruf des Arztes, ebenso wie der des Rechtsanwalts, Notars, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, eine standesrechtlich institutionalisierte Selbstständigkeit im Sinne eines fachlich eigenverantwortlichen Handelns impliziert, die den Typus des Freiberuflers schärfer zum Arbeitnehmer abgrenzt als den Typus des Gewerbetreibenden.

3. Der Begriff des Wirtschaftsjahres in § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG ist im Sinne der Legaldefinition in den §§ 4a EStG, 8b EStDV auszulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff Wirtschaftsjahr hier im Sinne von Kalenderjahr gemeint sein könnte, bestehen nicht. Folglich ist zur Ermittlung des Fünfjahreszeitraums vom tatsächlichen Zeitpunkt der Betriebseröffnung fünf Jahre zurückzurechnen.

4. Damit einer Freiberufler-GbR Existenzgründereigenschaft und somit die Berechtigung zur Vornahme einer erweiterten „Ansparabschreibung” nach § 7g Abs. 7 EStG zukommen kann, darf keiner der Gesellschafter innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums (Leitsatz 3) Gewinneinkünfte bezogen haben. Auf deren Höhe käme es nicht an, denn im Rahmen dieser Subventionsnorm wäre es nicht statthaft, im Gesetz nicht vorgesehene zeitliche oder betragsmäßige „Bagatellgrenzen” anzuwenden.

5. Soweit eine von Anfang an zu Unrecht gebildete Rücklage rückgängig gemacht bzw. rückwirkend beseitigt wird, ist kein Gewinnzuschlag anzusetzen. Die Rückgängigmachung ist nicht als Rücklagenauflösung im Sinne von § 7g Abs.5 EStG anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1600 Nr. 20
RAAAB-54764

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FG Bremen, Urteil v. 16.03.2005 - 2 K 179/04 (1)

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