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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 396/02 EFG 2005 S. 1019 Nr. 13

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB § 133

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden

Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2 AO

Leitsatz

1. Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, so ist der Vorläufigkeitsvermerk dahin auszulegen, dass er sich auch auf die Frage erstreckt, ob bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn des Ehegatten zugrunde zu legen ist, bei dem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht vorliegen.

2. Der Vorläufigkeitsvermerk ist auslegungsfähig, weil dessen Wortlaut im Hinblick auf die uneingeschränkte Zitierung des § 10 Abs. 3 EStG nicht so eindeutig ist, dass eine erweiternde Auslegung hierdurch ausgeschlossen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1163 Nr. 19
EFG 2005 S. 1019 Nr. 13
INF 2005 S. 483 Nr. 13
XAAAB-54762

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2005 - 1 K 396/02

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