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OVG Nordrhein-Westfalen 25.02.2000 14 A 4921/99

Verwaltungsrecht; | Rechtsbehelfsbelehrung bei Mitteilung einer Prüfungsentscheidung

Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung für den Beginn der Widerspruchsfrist auf den ,,Zugang'' und nicht auf die ,,Zustellung'' des Bescheides (hier: mittels Einschreibens) abgestellt, so ist die Belehrung fehlerhaft und löst nicht die Monatsfrist, sondern i. d. R. die Jahresfrist aus (§ 58 Abs. 2 VwGO). Im Gegensatz zur Zustellung kommt es für den Zugang maßgeblich auf den Zeitpunkt an, in dem das behördliche Schriftstück in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass dieser unter normalen Umständen von ihm Kenntnis nehmen kann. Wird förmlich zugestellt, so können andere Zeitpunkte relevant sein; z. B. ,,gilt'' das Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dass für den Adressaten klar zu erkennen ist, dass die von der Behörde gewählte Formulierung falsch ist und dass sie ri...

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