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FG Münster 03.03.2005 1 K 6636/03 Kg, NWB direkt 24/2005 S. 4

Kindergeldanspruch bei fehlendem Ausbildungsplatz

Kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden, besteht ein Kindergeldanspruch nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz. Durch die Meldung des Kindes bei der Berufsberatung und Mitwirkung bei der Ermittlung einer Berufseignung ist ein ernsthaftes Bemühen zu bejahen. Es ist nicht rückwirkend zu verneinen, wenn der Beratungsprozess zu dem Ergebnis führt, dass das Kind nicht ausbildungsgeeignet ist.

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