Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7116 a

Verzicht auf die Erhebung von Umsatzsteuer bei Einfuhren im Rahmen eines Reihengeschäfts

Gelangt der Gegenstand der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts vor dem aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wird für die Lieferung an diesen Abnehmer und für vorangegangene Lieferungen im Inland aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der geschuldeten Steuer verzichtet, wenn in den Rechnungen über diese Lieferungen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen wird (§ 50 UStDV; Abschn. 31a Abs. 16 Satz 1 UStR 2000).

Beispiel:

O und P sind im Inland ansässige Unternehmer. O bestellt bei P eine Maschine. P beauftragt den Hersteller (H) in den USA, die Maschine mit den Lieferbedingungen unverzollt und unversteuert zu liefern. Die Versendung der Maschine aus den USA erfolgt direkt an O im Inland. Die Abwicklung der Verzollung sowie die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer wird von O übernommen.

Es handelt sich um ein Reihengeschäft mit zwei Lieferungen. Die Beauftragung des Spediteurs erfolgt durch H. Daher ist die Versendung der Lieferung des H an P zuzuordnen (Abschn. 31a Abs. 7 Satz 4 UStR). Für diese Lieferung befindet sich der Lieferort in den USA (§ 3 Abs. 6 Sätze 1 und 5 UStG). Eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG kommt nicht in Betracht, da H als Lieferer nicht zugleich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Bei der Lieferung des P an O handelt es sich um eine ruhende Lieferung. Da diese Lieferung der Versendungslieferung nachfolgt, wird sie dort ausgeführt, wo der Warentransport endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Diese Lieferung ist steuerbar und bis zum grundsätzlich steuerpflichtig.

Nach Abschn. 31a Abs. 16 UStR 2000 kann für die Lieferung des P an O aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der geschuldeten Steuer verzichtet werden, wenn in der Rechnung über diese Lieferung die Steuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Von dieser Regelung sind im Inland ansässige Unternehmer nicht ausgeschlossen ( IV D 1 – S 7116 a – 6/00; UR 2000, 351).

Wird abweichend von der Vereinfachungsregelung in der Rechnung über die Lieferung an O die Steuer gesondert ausgewiesen, kann dieser sowohl die in Rechnung gestellte Steuer als auch die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (Abschn. 31a Abs. 16 Satz 2 UStR 2000).

Anmerkung:

§ 50 UStDV und Abschn. 31a Abs. 16 UStR 2000 sind letztmals für den Besteuerungszeitraum 2003 anzuwenden. Bei nach dem ausgeführten Reihengeschäften ist die steuerbare Lieferung des P an O unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei (Abschn. 31a Abs. 16 UStR 2005 sowie das  IV D 1 – S 7157 – 1104; IV D 1 – S 7157 a – 1/04 BStBl 2004 I S. 242). Erteilt P eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, ist O nicht berechtigt, diese Steuer neben der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (Abschn. 31a Abs. 16 Sätze 13 und 14 UStR 2005).

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Fundstelle(n):
KAAAB-54415