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Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiemodellen im Kfz-Handel

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bieten Gebrauchtwagenhändler häufig eine Händlergarantie an. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern um eine steuerfreie selbständige Leistung des Händlers. Bisher sind zwei Varianten bekannt geworden:

  1. Der Autohändler erbringt eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung, die darin besteht, dass er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft (vgl. , BStBl 2003 II S. 378 und , BStBl 2003 II S. 445).

  2. Die Leistung des Autohändlers besteht in einer Garantieübernahme, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist.

Im ersten Fall erbringt der Händler bei der Beseitigung eines Schadens eine steuerpflichtige Leistung an den Gebrauchtwagenkäufer. Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Gebrauchtwagenkäufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

Im zweiten Fall kommt der Händler, wenn er den Schaden selbst beseitigt, mit der Reparatur seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer nach. Eine Leistung gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer liegt hier nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG beim Händler aus den Eingangsumsätzen ausgeschlossen ist, die für diese Reparaturen verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile), da die maßgeblichen Ausgangumsätze (Erfüllung der Garantieverpflichtung) ohne Option zur Steuerpflicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei sind.

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Fundstelle(n):
QAAAB-54413