OFD Magdeburg - S 2223 - 136 - St 217

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und Somalia

Bezug: BStBl 2005 I S. 52

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung bis zum der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

In Sachsen-Anhalt wurden folgende Sonderkonten bekannt:


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Verwaltungsgemeinschaft
Stichwort
Bankinstitut
Konto-Nr.
BLZ
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Mühlanger
Flutkatastrophe/Kinderhilfe – Südostasien
Sparkasse Wittenberg
311855
805 501 01
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Abstdorf
Flutkatastrophe/Kinderhilfe – Südostasien
Sparkasse Wittenberg
309940
805 501 01
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Elster
Seebebenkatastrophe – Südostasien
Sparkasse Wittenberg
309966
805 501 01

Darüber hinaus wurden weitere Sonderkonten in anderen Bundesländern eingerichtet. In zweifelhaften Einzelfällen können diese bei der OFD erfragt werden.

OFD Magdeburg v. - S 2223 - 136 - St 217

Fundstelle(n):
PAAAB-54409