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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 739/01 EFG 2005 S. 1574 Nr. 20

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 46 Abs. 2, AO 1977 § 46 Abs. 3, AO 1977 § 168, AO 1977 § 164, AO 1977 § 124 Abs. 2, UStG 1999 § 18 Abs. 3

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens vom Abtretungsempfänger

Unwirksamkeit der Abtretung

Unwirksamkeit der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung infolge Berichtigung

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens

Leitsatz

1. Die Unwirksamkeit der Abtretung führt dazu, dass das Finanzamt an den vermeintlichen Zessionar ohne rechtlichen Grund gezahlt hat.

2. Eine Abtretung ist unwirksam, wenn in dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck der Abtretungsgrund noch nicht einmal schlagwortartig bezeichnet ist.

3. Mit Einreichung einer berichtigten, nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die ursprüngliche Voranmeldung unwirksam. Damit entfällt gleichzeitig der rechtliche Grund für die Auszahlung des ursprünglich angemeldeten Vorsteuerüberhangs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1574 Nr. 20
AAAAB-54239

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.02.2005 - 2 K 739/01

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