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FG Saarland 12.04.2005 1 K 4/05, NWB direkt 23/2005 S. 3

Kanzleiräume eines nebenberuflichen Rechtsanwalts als Arbeitszimmer

Bei der „Kanzlei” eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoss eines selbstgenutzten Einfamilienhauses liegt und aus einem Raum besteht, der nur durch das Treppenhaus und den Flur innerhalb der Wohnung erreichbar ist, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Folge: Die Raumkosten sind nur eingeschränkt bis zu 1 250 € abzugsfähig.

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