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NWB Nr. 23 vom Seite 1951 Fach 6 Seite 4599

Ausbildungs- und Fortbildungskosten

Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium nur als Sonderausgaben abziehbar

Udo Kleiner

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium sind mit Wirkung zum nur als Sonderausgaben bis zu 4 000 € im Jahr abziehbar. Ein Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich. Das gilt auch für die Kosten eines Erststudiums anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung bzw. Umschulung. Damit hat der Gesetzgeber die neueste BFH-Rechtsprechung revidiert.

I. BFH hält beruflichen Veranlassungszusammenhang für entscheidend

Mit den BFH-Urteilen v. - VI R 120/01 (BStBl 2003 II S. 403), v. - VI R 137/01 (BStBl 2003 II S. 407) und v. - IV R 44/01 (BStBl 2003 II S. 698) gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen bzw. für ein Hochschulstudium auf. Bis dahin waren die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar.

Damit ist die bisherige Verwaltungsauffassung und höchstrichterliche Rechtsprechung überholt. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die steuerliche Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen ab dem Jahr 2004 grundlegend neu zu regeln.

II. Gesetzgeber bleibt bei Trennung zwischen Berufsausbi...

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