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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 4 V 256/05 EFG 2005 S. 1099 Nr. 14

Gesetze: EStG § 3 Nr. 51 (i.d.F. v. ) EStG § 19 Abs. 1FGO § 69

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002

Leitsatz

1. Der als Saalassistent im Automatenbereich einer Spielbank angestellte Arbeitnehmer hat den ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Die Trinkgelder unterfallen aufgrund des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht dem § 3 Nr. 51 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern v. .

2. Die von Spielbankbesuchern in den sog. Tronc gezahlten Zuwendungen sind als Trinkgelder, d.h. als freiwillig entrichtete Leistungen anzusehen (entgegen dem , BStBl III 1963, 479).

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1099 Nr. 14
BAAAB-53835

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FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 15.03.2005 - 4 V 256/05

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