BMF - IV C 4 - S 0171 - 66/05 BStBl 2005 I 786

Gemeinnützigkeitsrecht;
Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 ( BStBl 2002 I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.

Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren zu erfassen.

Der entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfahren. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlass zur AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, sind nicht mehr anzuwenden.

Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dürfen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 4 - S 0171 - 66/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 786
KAAAB-53725