BFH Beschluss v. - III S 3/05 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Der im Jahr 1968 geborene Sohn der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) wurde im Jahr 1996 aufgrund eines Urteils des Landgerichts (LG) wegen zweier Tötungsdelikte in besonders schwerem Fall zu lebenslänglichem Freiheitsentzug verurteilt. Der Verurteilung lag ein Geständnis des Sohnes der Antragsteller zugrunde.

Mit der Einkommensteuererklärung 1998 begehrten die Antragsteller die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von ... DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Betrag setzt sich zusammen aus Anwaltskosten und Kosten für Detektivleistungen. Hintergrund der entstandenen Kosten waren die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen das Urteil des LG mit dem Ziel eines Freispruchs sowie damit im Zusammenhang stehende Recherchen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1998 die Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Die Antragsteller beantragen, ihnen für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Erfolgsaussicht tragen sie vor, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG zuzulassen.

II. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ab. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Weder die Ausführungen der Kläger noch das FG-Urteil lassen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen.

2. Die Antragsteller tragen vor, die Aufwendungen zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens seien ihnen aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sind der Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie über den konkreten Einzelfall hinaus für zahlreiche andere Fälle von Belang sei. Misshandlungen durch die Polizei seien kein Einzelfall. Hinzukomme, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren Strafrechtsspezialisten beauftragt werden müssten, der Inhaftierte in der Regel aber keine Mittel habe, um die Kosten hierfür zu finanzieren.

Eine Rechtssache hat jedoch nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer bisher noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, die auch für die Allgemeinheit von Interesse ist. Für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, unter welchen Voraussetzungen Eltern sittlich verpflichtet sind, Kosten für ein Wiederaufnahmeverfahren ihres volljährigen, inhaftierten Kindes zu übernehmen. Diese Voraussetzungen sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom III R 23/02 (BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267, m.w.N.) die Grundsätze dargelegt, nach denen die Übernahme von Kosten, die straffällig gewordenen, erwachsenen Kinder im Zusammenhang mit ihrer Straftat entstehen, als zwangsläufig anzusehen ist.

Die Übernahme von Verpflichtungen ist danach nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügen deshalb nicht. Es reicht vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist. Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, d.h. der Steuerpflichtige muss bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor seinen Mitbürgern als „unsittlich” oder „unanständig” gelten. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Annahme eines sittlichen Zwangs nicht aus.

Für die Beurteilung, ob Aufwendungen zugunsten eines Dritten für den Steuerpflichtigen aus sittlichen Gründen unabdingbar sind, ist das Verhalten des Unterstützten grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine die Zwangsläufigkeit begründende sittliche Pflicht ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder doch zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird.

Kosten für die Strafverteidigung eines —wie im Streitfall— volljährigen Kindes hat der BFH grundsätzlich nur als zwangsläufig aufgrund sittlicher Verpflichtung beurteilt, wenn es sich um Heranwachsende, innerlich noch nicht gefestigte volljährige Kinder handelt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267).

Die Grundsätze dieses Urteils zur Abziehbarkeit von Kosten der Eltern für einen Wahlstrafverteidiger ihres volljährigen Kindes gelten gleichermaßen für die Kosten zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Es ist nicht erkennbar, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist (Senatsbeschluss vom III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, m.w.N.).

Hinzu kommt —worauf das FG entscheidend abgestellt hat—, dass der Verurteilte in ein Wiederaufnahmeverfahren nach einer strafrechtlichen Verurteilung, anders als in ein Strafverfahren nicht kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung „hineingezogen” wird; vielmehr liegt die Wiederaufnahme in seinem Ermessen (, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457). Auch wenn für die Beurteilung, ob Aufwendungen zugunsten eines Dritten für einen Steuerpflichtigen aus sittlichen Gründen unabdingbar sind, das Verhalten des Unterstützten nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, so kann nach Auffassung des BFH die „Freiwilligkeit” eines Wiederaufnahmeverfahrens bei der Wertung, ob die Kostenübernahme aus sittlichen Gründen zwangsläufig war, nicht allein deshalb völlig außer Betracht bleiben, weil ein Dritter die Kosten getragen hat. Allein der einer anständigen und sittlich anerkennenswerten Gesinnung entspringende Wunsch, einem Angehörigen zu helfen, lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, im privaten Lebensbereich entstandene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung teilweise der Allgemeinheit aufzubürden (Senatsurteil vom III R 5/01, BFH/NV 2002, 778).

3. Gründe, die eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordern, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Die Antragsteller tragen vor, nach dem Urteil des FG spreche gegen eine sittliche Verpflichtung auch die Tatsache, dass das Wiederaufnahmeverfahren bis heute nicht eingeleitet worden sei. Damit sei das FG von dem (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) abgewichen, in dem ausgeführt werde, die sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Anwaltskosten des Kindes könne nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig gemacht werden.

Eine die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigende Divergenz liegt jedoch nur vor, wenn das FG in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem —ebenfalls tragenden— abstrakten Rechtssatz in einer BFH-Entscheidung abweicht (, BFH/NV 2004, 82, m.w.N.). Unabhängig davon, ob die von den Klägern benannten Rechtssätze überhaupt voneinander abweichen, sind die beanstandeten Ausführungen des FG jedenfalls für die Ablehnung der sittlichen Verpflichtung nicht entscheidungserheblich; es handelt sich nur um ein zusätzliches Argument.

4. Der von den Antragstellern gerügte Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt ebenfalls nicht vor.

Soweit die Antragsteller beanstanden, das FG habe seine ihm obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 FGO verletzt, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil bei dieser Prüfung stets der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (, BFH/NV 2003, 1607, m.w.N.).

Die Antragsteller tragen insoweit vor, das FG hätte im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Überprüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zumindest den Ausgang des gegen den früheren stellvertretenden Polizeipräsidenten angestrengten Verfahrens abwarten müssen, zumal dem Sohn der Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ebenfalls Folter angedroht worden sei.

Ferner hätte das FG in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen auch im Hinblick auf den möglichen Erfolg eines Wiederaufnahmeverfahrens anstellen müssen, und wäre dann im Ergebnis zu der Erkenntnis gelangt, dass die Antragsteller vor diesem Hintergrund zumindest aus sittlichen Gründen zu einer Kostenübernahme verpflichtet gewesen seien.

Nach den Entscheidungsgründen des FG-Urteils kam es aber schon deshalb nicht auf die Begründung des Wiederaufnahmeverfahrens und die einzelnen der Verurteilung ihres Sohnes zugrunde liegenden Umstände —insbesondere auch zu dem Geständnis— an, weil das FG maßgeblich darauf abgestellt hat, dass ein Wiederaufnahmeverfahren im Gegensatz zu einem Strafverfahren freiwillig betrieben wird. Hiernach waren die von den Antragstellern vorgetragenen Argumente nicht entscheidungserheblich, so dass insofern aus maßgeblicher Sicht des FG kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand.

5. Soweit sich die Antragsteller gegen die fehlende Anerkennung der Aufwendungen für Geschenke in Höhe von 736 DM an ihren inhaftierten Sohn wenden, ist nicht erkennbar, welcher der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision angesprochen werden soll. Ersichtlich richten sich die Antragsteller insoweit gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei sie ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzen. Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rüge der Antragsteller betrifft auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen könnte (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.). Vielmehr ist die Rechtsauffassung des FG, wonach es sich nicht um außergewöhnliche Aufwendungen i.S. von § 33 EStG gehandelt hat, nicht zu beanstanden.

6. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
YAAAB-53327