BFH Beschluss v. - X B 176/04

Anforderungen an die schlüssige Rüge von Revisionszulassungsgründen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Soweit sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (unten 1.) und Verfahrensmängel geltend macht (unten 3.), entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von ihr gerügten Abweichungen des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor (unten 2.).

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss —vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen— schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

Sie hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Entnahme von Umlaufvermögen aus dem Betriebsvermögen zu Verkaufserlösen anzusetzen (sei)…Aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts (bestehe) ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal 'Entnahmewert bei Umlaufvermögen' mit dem Verkaufserlös oder den Wiederbeschaffungskosten, d.h. ohne Ansatz einer berufsüblichen Gewinnspanne, anzusetzen (sei)…Die Rechtslage (sei)…klärungsbedürftig, weil der BFH bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt (habe), sich mit dem Entnahmewert bei Entnahmen aus dem Umlaufvermögen bei Bauträgern auseinander zu setzen”.

Mit diesen Ausführungen vermochte die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig darzutun.

Die Frage, mit welchem Wert eine Entnahme, gleichviel aus welchem Unternehmen, anzusetzen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, namentlich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Entnahmen mit dem „Teilwert” anzusetzen sind. Ebenso eindeutig folgt aus dem Gesetz, was unter dem Begriff des Teilwerts zu verstehen ist (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und § 10 Satz 2 des BewertungsgesetzesBewG—).

Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist schließlich auch das Problem, auf welche Weise, insbesondere unter Zuhilfenahme welcher Größen und Parameter, der im konkreten Einzelfall zu bestimmende Teilwert zu ermitteln ist. Hierzu existiert eine umfängliche höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. die Nachweise bei Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 6 Rz. 215 ff., und Kirchhof/Fischer, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 6 Rz. 83 ff.). Hätte sich die Klägerin hiermit (hinlänglich) auseinander gesetzt, so hätte sie die fehlende Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Rechtsfrage ohne weiteres erkennen und diese Frage dahin gehend beantworten können, dass im Streitfall —wie schon in dem von ihr zitierten (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2000, 57) zutreffend ausgeführt— nicht der „Endverbraucherpreis” (= gemeiner Wert; Verkehrswert; § 9 Abs. 2 BewG), sondern der an den Wiederbeschaffungskosten orientierte „Teilwert” maßgebend gewesen wäre.

Abgesehen davon könnte die Rüge der Klägerin aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die von ihr herausgestellte Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn nach der für die Frage der Klärungsfähigkeit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 32) hat eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen der Klägerin gerade nicht stattgefunden, so dass sich auch die nachrangige Frage der Entnahmebewertung von Vornherein nicht stellte.

c) Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die bloße Buchung der Entnahme in der Regel nicht ausreicht, um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers zu beweisen. Betreibt ein Steuerpflichtiger einen gewerblichen Grundstückshandel, ist davon auszugehen, dass er alle Objekte bei günstiger Gelegenheit veräußern will. Ein Grundstück kann damit nur dann Privatvermögen sein, wenn der Steuerpflichtige anhand konkreter und nachprüfbarer Tatsachen nachweist, dass das Grundstück zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung verwendet werden soll (, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, 466; vom IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, und vom IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375). Die bloße Vermietung (Urteil in BFH/NV 1989, 580), die Art der Bilanzierung (, BFH/NV 1994, 739) oder die vorübergehende Selbstnutzung (, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519) reichen in der Regel nicht aus, um private Vermögensverwaltung nachzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom X B 233/94, juris).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie auf die (vermeintliche) Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von diversen Entscheidungen des BFH gestützt wird (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Eine —tragende— Abweichung der Vorentscheidung von dem von der Klägerin zitierten Rechtssatz in den BFH-Urteilen vom I 69/58 U (BFHE 69, 428, BStBl III 1959, 421) und vom I R 79/74 (BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540), wonach für die Bewertung der Entnahme von Umlaufvermögen die Wiederbeschaffungskosten heranzuziehen sind, kann im Streitfall schon deswegen nicht vorliegen, weil nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG —wie schon unter 1.b), letzter Absatz, dargelegt— eine Entnahme erst gar nicht stattgefunden hat und sich deshalb auch die Frage der Bewertung einer solchen Entnahme von Vornherein erübrigte.

b) Ohne Erfolg macht die Klägerin des Weiteren geltend, das FG sei mit seinem Rechtssatz, „wonach die Kundgabe des Entnahmewillens entweder durch Erfassung im Buchführungswerk oder durch Ausweis privater Vermietungseinkünfte keine Entnahmehandlung darstelle, wenn das Wirtschaftsgut nach wie vor die Funktion notwendigen Betriebsvermögens inne (habe)”, von dem Senatsurteil vom X R 46/94 (BFH/NV 1996, 393) sowie von dem Senatsbeschluss vom X B 1/03 (BFH/NV 2003, 1424) abgewichen.

In Übereinstimmung mit den vorstehend unter 1.c) dargelegten Grundsätzen ist das FG davon ausgegangen, dass das Grundstück bis zu seiner Veräußerung im Streitjahr ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens geblieben ist. Der Steuerpflichtige vermag einem nach wie vor seinem Betrieb als notwendiges Betriebsvermögen dienenden Wirtschaftsgut nicht durch bloßen Buchungsakt und/oder durch einen anderweitig dokumentierten „Entnahmewillen” die Eigenschaft als Betriebsvermögen zu entziehen (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 314 und 360, Stichworte „Buchung” und „Erklärung”). Gegenteilige Rechtssätze enthalten auch die von der Klägerin zitierten Senatsentscheidungen in BFH/NV 1996, 393 und in BFH/NV 2003, 1424 nicht. Die von der Klägerin zitierten Grundsätze aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1996, 393 (unter 3. der Gründe) betreffen nicht notwendiges, sondern gewillkürtes Betriebsvermögen. Auch dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1424 kann nicht entnommen werden, dass notwendiges Betriebsvermögen ohne Änderung der ihm zugedachten Zweckbestimmung durch bloßen Buchungsakt oder eine sonstige Erklärung des Steuerpflichtigen entnommen werden kann.

3. Schließlich rechtfertigen auch die von der Klägerin erhobenen Sachaufklärungsrügen (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht die Zulassung der Revision.

a) Soweit die Klägerin beanstandet, das FG habe die von ihr beantragte Vernehmung der damaligen Mieterin und ihres Lebensgefährten übergangen, genügt ihre Beschwerdebegründung jedenfalls nicht der für eine solche Verfahrensrüge von der ständigen Rechtsprechung des BFH gestellten Anforderung, dass substantiiert dargelegt werden muss, inwiefern das angefochtene FG-Urteil —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. hierzu z.B. die Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69).

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass die „alleine von den benannten Zeugen ausgehende Initiative zum Erwerb des Hauses…die in dem Urteil des FG zugrunde gelegte bedingte Verkaufsabsicht ausgeschlossen (hätte)” und das FG bei „einer fehlenden Verkaufsabsicht und einer Zuordnung des Gebäudes zum Privatvermögen dem Klägerantrag (hätte) entsprechen müssen” (Hervorhebung durch den beschließenden Senat).

Es kommt indessen im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht darauf an, welchen Rechtsstandpunkt das FG hätte einnehmen müssen. Allein maßgebend ist vielmehr, welche —gleichviel ob richtige oder falsche— materiell-rechtliche Auffassung das FG seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat.

Nach der vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht war es indessen nicht entscheidungserheblich, wer den Anstoß zur Veräußerung des Grundstücks durch die Klägerin gab. Dementsprechend heißt es denn auf Seite 8 f. des in der Parallelsache 15 K 5310/01 ergangenen FG-Urteils auf welches in dem angefochtenen Urteil verwiesen wird:

„Für die Zuordnung eines Grundstücks zum Privat- oder Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers ist unerheblich, welche Motive für die konkrete Veräußerung im Einzelfall maßgeblich waren, da Anlass und Beweggrund einer Veräußerung nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Verkaufsabsicht hatte (Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung). So kommt es auch im Streitfall weder darauf an, aus welchen Gründen sich die Klägerin…im Streitjahr für den Verkauf des Hauses entschieden noch darauf, ob es sich um einen unvorhergesehenen Entschluss der Mieterin zum Hauserwerb gehandelt hat. Aus diesem Grund konnte das Gericht von einer Einvernahme der Mieterin und ihres damaligen Lebensgefährten wegen der Frage, auf welche Initiative der Hausverkauf erfolgt ist, absehen. Das bezeichnete Beweisthema ist nicht entscheidungserheblich.”

b) Ebenso unschlüssig ist auch die Rüge der Klägerin, das FG habe ihren im Schriftsatz vom (Seite 4) angetretenen Urkundenbeweis (Auswertung bestimmter Teile eines genau bezeichneten Betriebsprüfungsberichts) übergangen, wonach der von der Klägerin im Rahmen des Jahresabschlusses zum angesetzte Grundstücksentnahmewert in Höhe von 253 573 DM vom Betriebsprüfer um 6 348 DM erhöht worden sei.

Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, dass die im FG-Prozess fachkundig vertretene Klägerin diesen (gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtbaren) Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt habe bzw. aus welchen (stichhaltigen) Gründen ihr eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69). Auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin eine entsprechende Rüge erhoben hat.

Davon abgesehen vermochte die Klägerin auch nicht —wie geboten (vgl. oben 3.a)— schlüssig vorzutragen, dass die Sachentscheidung des FG —auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung, wonach, wie bereits dargelegt (oben 1.b am Ende) eine Entnahme zum gerade nicht stattgefunden hat— ohne den vermeintlichen Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können. Auch insoweit hat die Klägerin lediglich ausgeführt, dass das FG dem Klageantrag hätte „stattgeben müssen, falls die Entnahme bereits am erfolgt (sei)”, und dies „(ergebe) sich aus dem Betriebsprüfungsbericht…„.

c) Aus dem zuletzt genannten Grund wäre die unter b) behandelte Rüge auch dann unschlüssig, wenn sie als Beanstandung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80, letzter Absatz) aufzufassen sein sollte. Auch zur schlüssigen Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, inwiefern dieser Mangel auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts für das angefochtene Urteil ursächlich war (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 72, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Fundstelle(n):
MAAAB-53305