FinMin Sachsen-Anhalt - 42 - S 2240 - 40

Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen

Bezug: (BStBl 2005 II S. 151)

Nach dem ist die durch die Teilentlastung der Altkredite bedingte Betriebsvermögensmehrung (wegen der rückwirkend als geändert geltenden DM-Eröffnungsbilanz) bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dem EK 04 zuzuordnen. Altkredite i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG (Verbindlichkeiten, die bis zum entstanden sind) sind als rückwirkend zum entlastet anzusehen. Die Hauptschuld (der Altkredit) besteht insoweit nicht mehr.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zinsen auf entlastete Altkredite i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG als Betriebsausgaben zu ziehen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Betriebsausgaben, die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen für Zinsen auf diese Altkredite geltend gemacht wurden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH – I R 48/00 vom , BFH/NV 2002 S. 1132). Insoweit ist eine erfolgswirksame Betriebsausgabenkorrektur vorzunehmen. Denn es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung in Anwendung des § 36 DMBilG. Die Steuerbefreiung nach § 6 AHG greift deshalb nicht.

Die erfolgswirksame Betriebsausgabenkorrektur für Zinsen auf entlastete Altkredite i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG ist jedoch nur in den Fällen vorzunehmen, in denen die Unternehmen tatsächlich keine Zinszahlungen geleistet haben oder gezahlte Zinsen erstattet worden sind. Soweit Zinsen gezahlt wurden und das Unternehmen endgültig dadurch belastet wurde, erfolgte der Betriebsausgabenabzug zu Recht.

Die Steuerbefreiung nach § 6 AHG hat praktische Bedeutung für die Entlastung von Altkrediten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG (Verbindlichkeiten, die nach dem entstanden sind) und für die Entlastung von Zinsverbindlichkeiten (§ 3 Abs. 2 AHG), die auf diese Altkredite entfallen. Für Altkredite i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG ist die aus der Teilentlastung resultierende Vermögensmehrung bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) – wie bisher – im EK 02 zu erfassen.

FinMin Sachsen-Anhalt v. - 42 - S 2240 - 40

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-53037