Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer
Übergangsregelung zum
Bezug: (BStBl 2001 II S. 689) (BStBl 2003 I S. 234)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils, der aus der Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechts entsteht, unter Berücksichtigung der Grundsätze des (BStBl 2001 II S. 689) Folgendes:
Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.
Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum 31. Dezember 2001 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.
Anmerkung der OFDen München und Nürnberg
Die Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder haben in der Sitzung 1/2005, unter Top 3 die sog. Exercise and Sell Ausübungsvariante erörtert. Dabei wurde zum Zuflusszeitpunkt folgender Beschluss gefasst:
Exercise and Sell-Ausübungsvariante:
Der „Tag der Ausbuchung” ist nicht maßgeblicher Zuflusszeitpunkt, wenn die Aktien sofort mit der Ausübung des Aktienoptionsrechts verkauft werden. Denn in diesen Fällen gibt es eigentlich keinen Tag der Ausbuchung. Bei der sog. Exercise and Sell-Ausübungsvariante ist der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Aktienoptionsrechts bewirkt.”
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S
2347 - 7 St 41
OFD Nürnberg v. - S
2347 - 16/St 32
Fundstelle(n):
MAAAB-53023