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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3327/03 EFG 2005 S. 938 Nr. 12

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1

Rückstellung für Abfindungszahlungen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Leitsatz

  1. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften dürfen erst bilanziert werden, wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt, weil eine Partei ihre Leistung in vollem Umfang erbracht hat oder ein Verlust aus dem schwebenden Geschäft droht.

  2. Rückstellungen für Abfindungszahlungen aus einvernehmlichen Aufhebungsverträgen über ein Arbeitsverhältnis, in denen sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklärt und der Arbeitgeber sich im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, sind erst nach Abschluss des Vertrages zu bilden.

  3. Wegen der Gleichwertigkeit der künftigen jeweiligen Leistungsverpflichtungen hat die Bildung einer Rückstellung vor Vertragsschluss zu entfallen, auch wenn das Zustandekommen der Abfindungsverträge zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich war und bereits Vertragsanbahnungen mit den schließlich betroffenen Arbeitnehmern stattgefunden haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2005 S. 691
DB 2007 S. 26 Nr. 27
EFG 2005 S. 938 Nr. 12
INF 2005 S. 405 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2005 S. 680
ZAAAB-52949

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2004 - 4 K 3327/03

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