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FG Bremen Urteil v. - 4 K 195/02 EFG 2006 S. 151 Nr. 2

Gesetze: ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3, ZollVG § 13, ZK Art. 57, ZK Art. 75, AMG 1976 § 2 Abs. 1, AMG 1976 § 21, AMG 1976 § 73, EG Art. 28

Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Rechtmäßigkeit der zollbehördlichen Einziehung in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittel bei der Einfuhr

Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelrechts mit Europäischem Gemeinschaftsrecht

Zollrecht (einschl. Zolltarif)

Leitsatz

1. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (Verkehrsauffassung).

2. Ausführungen zu Zusammensetzung und Zweckbestimmung der im Ergebnis als Arzneimittel angesehenen streitgegenständlichen Präparate „Vitacor Plus TM” und „ImmunoCell TM”.

3. § 2 Abs. 1 AMG 1976 steht nicht in Widerspruch zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff.

4. Die in Deutschland für die Präparate „Vitacor Plus TM” und „ImmunoCell TM” bestehende Zulassungspflicht nach § 21 AMG 1976 stellt keine Behinderung des freien Warenverkehrs nach Art. 28 EG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 151 Nr. 2
FAAAB-52921

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FG Bremen, Urteil v. 07.10.2004 - 4 K 195/02

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