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OLG Stuttgart 28.07.2003 4 U 51/03, NWB 45/2003 S. 344

Öffentliches Dienstrecht | Schmerzensgeld wegen Mobbings durch Vorgesetzte

„Mobbing„ kann zu einem Amtshaftungsanspruch führen, wenn Vorgesetzte im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch pflichtwidrige Handlungen das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten oder dessen Gesundheit geschädigt haben. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten erfüllt jedoch den Tatbestand des Mobbings; insbesondere kurzfristigen Konfliktsituationen fehlt i. d. R. schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz wegen Mobbings setzt zudem einen adäquaten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der seelischen Reaktion des Betroffenen voraus. ()

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