FinMin Schleswig-Holstein - VI 316 - S 2211 - 077

Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei einem Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwand bei einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude

Nach der neueren BFH-Rechtsprechung kann ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäudes ist das  IV C 3 – S 2211 – 36/04 ergangen, das im BStBl 2004 I S. 464 veröffentlicht worden und in die ESt-Kartei (§ 21 Karte 4.4) aufgenommen worden ist.

Es ist gefragt worden, ob diese für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltende Regelung auch für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwand an einem gemischt genutzten Gebäude gilt. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder sind die Grundsätze des (a.a.O.) entsprechend auch auf Schuldzinsen bei einem Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwand bei einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude anzuwenden.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 316 - S 2211 - 077

Fundstelle(n):
CAAAB-52854