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Einkommensteuer; | Zusammenveranlagung und Steuerpflicht von Konsularbeamten oder Diplomaten
Das (NZB eingelegt) läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) (Berufs-)Konsularbeamte und Diplomaten ausländ. Missionen sind nach allgemeinem Völkerrecht oder nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. b Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) oder Art. 34 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) im Empfangsstaat trotz Wohnsitzes oder Aufenthalts als exterritorial - also nicht im Hoheitsbereich, sondern im Entsendestaat ansässig - und deshalb nur als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln; eine Zusammenveranlagung im Empfangsstaat kommt nicht in Betracht. (2) Ausnahmsweise sind sie im Empfangsstaat unbeschränkt steuerpflichtig bei ,,ständiger Ansässigkeit'' i. S. von Art. 71 WÜK oder Art. 38 WÜD nach diesbezüglicher Mitteilun...