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BGH 03.02.2005 III ZR 271/04, NWB 19/2005 S. 160

Verwaltungsrecht | Rückgabe von im Strafverfahren beschlagnahmten Mandantenakten

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache (hier: Unterlagen aus Mandantenakten eines Rechtsanwalts) hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen ().

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