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Senatsverwaltung für Fin Berlin 06.04.2005 III A - S 2144c - 1/2004, NWB 19/2005 S. 153

Einkommensteuer | Abfindung von Versorgungszusagen über Unterstützungskassen

Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d EStG kann der Betrag, den eine Unterstützungskasse einem Leistungsanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Leistungsempfänger werden in dieser Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Für diesen Personenkreis gilt nach III A - S 2144c - 1/2004 Folgendes: Bei lebenslänglichen, bereits abgelaufenden Rentenzahlungen kann nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem EStG als Anlage 1 beigefügten Tabelle als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dadurch ist bei einer Abfindung in Höhe des Deckungskapitals der Betriebsausgabenabzug sichergestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 4d EStG kann allerdings auch in den Fällen, in denen die Abfindung...

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