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BMF 12.04.2005 IV C 4 - S 2223 - 123/05, NWB 18/2005 S. 147

Einkommensteuer | Lohnverzicht eines Kindes zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe

Lohnteile, auf die ein Kind zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. des § 49 EStDV verzichtet, sind nach dem NWB GAAAB-52536 nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zuzurechnen. Eine solche Arbeitslohnspende stellt auch keinen Verzicht i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG dar. Tz II.2 des (BStBl 2005 I S. 52) wird deshalb wie folgt ergänzt: Für Zwecke des Kindergelds handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.

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